Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Bundesregierung hat Ende April 2013 die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) beschlossen. Die Verordnung bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.
Die neue Verordnung stärkt die Rolle des Betriebsarztes. Und sie achtet das Recht der Beschäftigten auf Selbstbestimmung über ärztliche Informationen und den Schutz ihrer Daten.
Betriebsarzt - Ratgeber und Vertrauter
Der Betriebsarzt hat vor Ort die Aufgabe, Arbeitsplätze zu überprüfen und darauf zu achten, dass die Mitarbeiter gesund und zufrieden arbeiten können. Die Position des Betriebsarztes wird in der neuen Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) genau erklärt und gestärkt. Eine wichtige Aufgabe ist die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten im Betrieb.
Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Vorsorge steht im Vordergrund. Um dies deutlich zu machen, wird unter anderem der Begriff der Vorsorge statt der Untersuchung verwendet. So ist jetzt die Rede von Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nicht mehr von Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchung.
- Neu ist auch der erweiterte Begriff der physischen und psychischen Gesundheit, wo früher nur von der Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit gesprochen wurde.
- Beschäftigte müssen der Datenweitergabe zustimmen. Insgesamt werden der Datenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten gestärkt. So darf ein Betriebsarzt einen notwendigen Wechsel der Tätigkeit wegen einer besonderen Disposition nur dann dem Arbeitgeber mitteilen, wenn der Beschäftigte zugestimmt hat.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine vergleichende Gegenüberstellung der Verordnungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zum Herunterladen im Internet veröffentlicht (Link funktioniert nicht mehr). Durch zusätzliche Anmerkungen zu jedem Punkt ist die Tabelle übersichtlich und bietet eine gute Orientierung.
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