(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. 2Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
1. |
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen, |
2. |
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen, |
3. |
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen, |
4. |
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten, |
5. |
die Verbreitung von EMAS zu fördern. |
3Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[3] im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) 1Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
1. |
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen, |
2. |
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und |
3. |
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1. |
2Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
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