(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. 2Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

 

1.

Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,

 

2.

eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,

 

3.

Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,

 

4.

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,

 

5.

die Verbreitung von EMAS zu fördern.

3Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[3] im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 

(2) 1Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

 

1.

die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,

 

2.

die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und

 

3.

den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.

2Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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