1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] wird ermächtigt, eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu beleihen, wenn deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gegeben sind. 2Die Zulassungsstelle nimmt die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen gemäß Artikel 20 bis 24 und 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009[2] und diesem Gesetz wahr. 3Sie berichtet dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[3] und dem Umweltgutachterausschuss regelmäßig über die Treffen und weiteren Aktivitäten des Forums der Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009[4].

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.

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