(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9[1] kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

 

(2) 1Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

 

1.

unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009[2] eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben[3],

 

2.

die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder

 

3.

eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.

2Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.

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