(1) Die Umweltgutachter prüfen, ob die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation und deren Durchführung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

 

(2) Der Umweltgutachter prüft Folgendes:

 

a)

die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung durch die Organisation in Bezug auf die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung oder die aktualisierte Umwelterklärung;

 

b)

die Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften durch die Organisation;

 

c)

die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation; und

 

d)

die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Daten und Informationen in folgenden Dokumenten:

i) Umwelterklärung,
ii) aktualisierte Umwelterklärung,
iii) zu validierende Umweltinformationen.
 

(3) Der Umweltgutachter prüft insbesondere die Angemessenheit der ersten Umweltprüfung, der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet.

 

(4) Der Umweltgutachter prüft, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind. Gegebenenfalls führt er zu diesem Zweck Stichproben durch.

 

(5) Bei der Begutachtung in Vorbereitung der Registrierung einer Organisation untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

 

a)

Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II;

 

b)

es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, dessen Planung abgeschlossen und das bereits angelaufen ist, so dass zumindest die bedeutendsten Umweltauswirkungen erfasst sind;

 

c)

es wurde eine Managementbewertung gemäß Anhang II Teil A vorgenommen, und

 

d)

es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt.

 

(6) Im Rahmen der Begutachtung für die Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:

 

a)

Die Organisation verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II;

 

b)

die Organisation verfügt über ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, für das die operative Planung und mindestens ein Prüfzyklus abgeschlossen sind;

 

c)

die Organisation hat eine Managementbewertung vorgenommen und

 

d)

die Organisation hat eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt.

 

(7) Im Rahmen der Begutachtung für die Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

 

a)

Sie hat eine interne Umweltbetriebsprüfung und eine Prüfung der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften gemäß Anhang III vorgenommen;

 

b)

sie erbringt den Nachweis für die dauerhafte Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften und die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation und

 

c)

sie hat eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt.

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