Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist in§ 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Darüber hinaus muss er ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden – also welche Befähigungen die befähigte Person haben muss.

§ 14 BetrSichV geht dann konkret auf die Prüfung der Arbeitsmittel ein:

  • Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen, müssen gem. Abs. 1 nach der Montage und vor der Inbetriebnahme geprüft werden, um die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion der Arbeitsmittel zu gewährleisten.
  • Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, müssen gem. Abs. 2 regelmäßig geprüft werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb der nach Abs. 5 ermittelten Fristen durch befähigte Personen durchgeführt werden. Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn ungewöhnliche Ereignisse schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels haben können (z. B. Unfälle, Naturereignisse, längere Nichtbenutzung oder Veränderungen am Arbeitsmittel).
  • Alle Prüfungen müssen durch befähigte Personen durchgeführt werden.

Abs. 7 regelt die Dokumentation der Prüfungen. Die Ergebnisse der Prüfung müssen aufgezeichnet und über einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden (mind. bis zur nächsten Prüfung). Es sind aufzuzeichnen:

  • Art der Prüfung,
  • Prüfumfang,
  • Ergebnis der Prüfung,
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person.

Die weitere Konkretisierung der in der Betriebssicherheitsverordnung gestellten Anforderungen erfolgt in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) herausgibt.

Sie sind gegliedert in Regeln der Reihe:

  • 1000 (Allgemeines und Grundlagen),
  • 2000 (Gefährdungsbezogene Regeln),
  • 3000 (Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten).

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