(1) Der Betrieb muss über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie z. B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die Schleusenanlagen, zu bedienen bzw. zu überwachen.

 

(2) Sicherheitstechnische Einrichtungen, die bei Arbeiten nach Nummer 14 eingesetzt werden, müssen durch eine fachkundige Person regelmäßig geprüft werden. Die fachkundige Person muss ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien haben und mit der Bedienung und Wartung der sicherheitstechnischen Einrichtungen so vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand und die Funktion der sicherheitstechnischen Einrichtungen sicher beurteilen kann. Die notwendigen Fachkenntnisse können z. B. durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden Herstellerunterweisungen nachgewiesen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge