(1) Lagergüter dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn z. B.
1. |
Lagergüter gefährlich miteinander reagieren können, |
2. |
ein Lagergut gefährlich mit dem Löschmittel des anderen Gefahrstoffs reagieren kann, |
3. |
bei Lagerung in Räumen unterschiedliche Temperaturbedingungen erforderlich sind |
und diese sich in einem gemeinsamen Auffangraum befinden.
(2) Beim Abfüllen von Stoffen die gefährlich mit anderen Stoffen reagieren, muss durch eine Kombination von entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen eine Vermischung dieser Stoffe verhindert werden. Dies kann erreicht werden durch,
3. |
spezielle Armaturenanschlüsse, die nur für dezidierte Stoffe benutzt werden können, |
4. |
Befüll- und Abfülleinrichtungen, die nur für einen Stoff benutzt werden. |
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