(1) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind in der TRGS 400 beschrieben.
(2) Auch bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind folgende Schutzmaßnahmen umzusetzen:
1. |
Nur die vom Arbeitgeber für die Tätigkeit vorgesehenen Arbeits- und Gefahrstoffe dürfen verwendet werden, |
2. |
Vorhandene Informationen für die Beschäftigten sind bei der Verwendung der Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen, |
4. |
Es müssen Maßnahmen zur Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz getroffen werden, z. B. durch das Bereitstellen von geeigneten Abfallbehältern und von geeigneten Arbeits- und Reinigungsmitteln, |
5. |
Auftretende Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen, |
6. |
Gefahrstoffe sind auf die für die Tätigkeit erforderliche Menge zu begrenzen, |
7. |
Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in den dafür festgelegten Bereichen und der benötigten Menge aufbewahrt werden, |
8. |
Gefahrstoffe müssen eindeutig identifizierbar sein, |
9. |
Gefahrstoffe sind vorzugsweise in der Originalverpackung aufzubewahren, |
10. |
Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gehandhabt werden, die zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln führen könnte, |
11. |
Gefahrstoffe dürfen nicht in der Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln aufbewahrt werden, |
12. |
Gefahrstoffe sind in einer Art und Weise aufzubewahren, dass ein Fehlgebrauch verhindert wird. |
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