Zusätzlich zu den allgemeinen Hygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.2.4.5) sind stets – auch bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung – folgende Schutzmaßnahmen umzusetzen:
1. |
Nur die vom Arbeitgeber für die Tätigkeit vorgesehenen Reinigungs- und Pflegemittel dürfen verwendet werden. |
2. |
Vorhandene Informationen für die Beschäftigten sind bei der Verwendung der Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. |
3. |
Es müssen Maßnahmen zur Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz getroffen werden, z. B. durch das Bereitstellen von geeigneten Abfallbehältern und von geeigneten Arbeitsmitteln. |
4. |
Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Gefahrstoffe sind umgehend zu beseitigen. |
5. |
Gefahrstoffe sind auf die für die Tätigkeit erforderliche Menge zu begrenzen. |
6. |
Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in den dafür festgelegten Bereichen und der benötigten Menge aufbewahrt werden (siehe Kapitel Lagerung). |
7. |
Gefahrstoffe müssen eindeutig identifizierbar sein. |
8. |
Gefahrstoffe sind vorzugsweise in der Originalverpackung aufzubewahren. |
9. |
Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gehandhabt werden, die zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln führen könnten. |
10. |
Gefahrstoffe dürfen nicht in der Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln aufbewahrt werden. |
11. |
Gefahrstoffe sind in einer Art und Weise aufzubewahren, dass ein Fehlgebrauch verhindert wird. |
Siehe auch TRGS 500 |
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