Zusätzlich zu den allgemeinen Hygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.2.4.5) sind stets – auch bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung – folgende Schutzmaßnahmen umzusetzen:

 

1.

Nur die vom Arbeitgeber für die Tätigkeit vorgesehenen Reinigungs- und Pflegemittel dürfen verwendet werden.

 

2.

Vorhandene Informationen für die Beschäftigten sind bei der Verwendung der Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.

 

3.

Es müssen Maßnahmen zur Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz getroffen werden, z. B. durch das Bereitstellen von geeigneten Abfallbehältern und von geeigneten Arbeitsmitteln.

 

4.

Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Gefahrstoffe sind umgehend zu beseitigen.

 

5.

Gefahrstoffe sind auf die für die Tätigkeit erforderliche Menge zu begrenzen.

 

6.

Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in den dafür festgelegten Bereichen und der benötigten Menge aufbewahrt werden (siehe Kapitel Lagerung).

 

7.

Gefahrstoffe müssen eindeutig identifizierbar sein.

 

8.

Gefahrstoffe sind vorzugsweise in der Originalverpackung aufzubewahren.

 

9.

Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gehandhabt werden, die zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln führen könnten.

 

10.

Gefahrstoffe dürfen nicht in der Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln aufbewahrt werden.

 

11.

Gefahrstoffe sind in einer Art und Weise aufzubewahren, dass ein Fehlgebrauch verhindert wird.

Siehe auch TRGS 500

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