(1) Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Die vorliegende TRGS beschreibt die hierbei zu berücksichtigenden Anforderungen und Vorgehensweisen.

 

(2) Diese TRGS gilt für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition. Sie ist anzuwenden, wenn

 

1.

Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Abschnitt 6.1 Absatz 5) eine Überprüfung der Einhaltung von einem verbindlichen Beurteilungsmaßstab vorsehen oder

 

2.

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter angewendet werden und für die Beurteilung die Ermittlung einer Expositionshöhe erforderlich ist.

 

(3) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Abschnitt 6.2 der TRGS 400 muss diese TRGS nicht angewendet werden.

 

(4) Die beschriebenen Methoden und Verfahren dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach GefStoffV und Teil 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ergreifen sind.

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