(1) Für die Bewertung bzw. Einstufung beschaffter Stoffe und Gemische sind die Informationen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), insbesondere die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern des Lieferanten zu beachten.

 

(2) Innerbetrieblich hergestellte Stoffe und Gemische, die nicht in Verkehr gebracht werden, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen und zu kennzeichnen. Dies gilt auch für beschaffte Stoffe und Gemische, wenn Anhaltspunkte für eine unzureichende Einstufung oder Kennzeichnung vorliegen. Eine Übersicht über verfügbare Informationsquellen zu Einstufung und Kennzeichnung enthält Anhang 1. Für die Einstufung, insbesondere von Gemischen ist ein gegenüber der CLP-VO vereinfachtes Verfahren möglich (siehe Anhang 2).

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