Begriff

Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten dienen. Dazu gehören auch Lager- und Vorratsbehälter. Anlagen, die zur Abfüllung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C dienen, sind erlaubnisbedürftig. Füll- und Entleerstellen brennbarer Flüssigkeiten, Gasfüllanlagen (z.  B. für Autogas oder Wasserstoff), Flugfeldbetankungsanlagen sowie Umfüllstellen sind hingegen keine Tankstellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Tankstellen sind nach § 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i. V. mit § 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überwachungsbedürftige Anlagen und nach § 18 BetrSichV erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für reine Dieseltankstellen, da Dieselkraftstoff im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung nicht als entzündbar gilt, da der Flammpunkt größer als 23 °C ist. Die Erlaubnis muss schriftlich beantragt werden. Informationen zum Erlaubnisverfahren erteilen die zuständigen Behörden der Bundesländer. Auch Änderungen der Bauart oder Betriebsweise können erlaubnisbedürftig sein. Sofern Tankstellen von Arbeitnehmern genutzt werden, sind die Vorschriften über die Verwendung von Arbeitsmitteln der BetrSichV zu beachten.

Werden an Tankstellen wassergefährdende Stoffe abgefüllt bzw. gelagert (z. B. Benzin oder Dieselkraftstoff), müssen Kapitel 3 Abschnitt 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beachtet werden.

Als allgemein anerkannte technische Regel ist die TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" zu beachten. Sie enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Tankstellen für Landfahrzeuge und dient dem Schutz Beschäftigter und Dritter vor Druck-, Brand und Explosionsgefährdungen. Vorgaben für die Prüfungen von Tankstellen und anderen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen enthält TRBS 1201 Teil 1.

Nach 21. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen) sind Tankstellen so zu betreiben, dass die bei der Betankung mit Ottokraftstoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank verdrängten Dämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Rückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden.

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