Vorbemerkungen

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und die Durchführung von Prüfungen zur Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und damit diese Technische Regel gelten, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich gemäß § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorliegt (Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann). Die Entscheidung darüber hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 6 GefStoffV zu treffen, bevor Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 1 GefStoffV getroffen wurden.

 

(2) Bezüglich des Explosionsschutzes erfüllen Prüfungen nach dieser Technischen Regel gleichzeitig auch die Anforderungen an Überprüfungen gemäß § 7 Absatz 7 GefStoffV. Andere Prüfvorschriften der BetrSichV (z. B. nach § 14 und Anhang 2 Abschnitte 2 und 4) bleiben unberührt.

 

(3) Für zusätzliche Anforderungen an die Prüfung von erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV wird auf den Anhang 3 verwiesen.

 

(4) Bei Vorliegen mehrerer Gefährdungen erfolgen die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den spezifischen Vorgaben der BetrSichV für die jeweilige Gefährdung (z. B. Druck, Absturz, Brand- und Explosion).

 

(5) Für Prüfungen nach Instandsetzungen von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV wird auf TRBS 1201 Teil 3 verwiesen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen)

Als Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV – im Weiteren als "Ex-Anlage" bezeichnet – wird die Gesamtheit aller explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel (z. B. Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen) einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile bezeichnet.

2.2 Art und Umfang der Prüfungen

Zur Definition von Prüfarten und des Prüfumfangs siehe TRBS 1201. Arten und Gegenstände der Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

2.3 Prüffristen

Zur Definition der Prüffristen siehe TRBS 1201.

2.4 Explosionsschutzkonzept

Das Explosionsschutzkonzept im Sinne dieser TRBS (siehe auch TRGS 721) ist die Gesamtheit der auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ermittelten und festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

 

1.

Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,

 

2.

Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische oder

 

3.

Begrenzung der Ausbreitung einer Explosion und Minimierung der Auswirkungen einer Explosion auf die Beschäftigten (Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken).

2.5 Explosionsschutzdokument

Das Explosionsschutzdokument stellt die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV dar.

3 Zur Prüfung befähigte Personen

 

(1) Die in dieser TRBS beschriebenen Prüfungen können von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, soweit diese nicht für erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen sind.

 

(2) Die erforderliche Qualifikation von zur Prüfung befähigten Personen im Sinne dieser TRBS ist in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV beschrieben. Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV), welche Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person im Einzelfall erforderlich ist und beauftragt entsprechend geeignete Personen mit der Durchführung der Prüfungen. Es kommt darauf an, dass die Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge