Selbstverständlich unterliegen Sicherheitsbeleuchtungen detaillierten Prüfvorgaben, die in allen relevanten Vorschriften verankert sind, z. B.:

  • § 4 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung:

    Zitat

    Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

  • Abschn. 9.4 ASR A3.4 bzw. Abschn. 9.1 ASR A2.3:

    Zitat

    Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsbeleuchtung bei Bedarf auf seine Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.

Die DIN EN 50172/VDE 0108 Teil 100 widmet ein ganzes Kapitel der Wartung und Prüfung. Danach ist für eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage durch den Eigentümer eine zuständige Person zu bestimmen, die die Wartung überwacht und "die korrekte Betriebsbereitschaft des Systems" sicherstellt. Dazu gehört neben der "regelmäßigen" Wartung:

  • die tägliche Sichtprüfung an der Stromversorgungsanlage;
  • ein monatlicher Funktionstest und die Überprüfung der Batterieanlage bzw. ein Test des Stromerzeugers;
  • alternativ oder ergänzend die Protokollierung automatischer Überwachungssysteme;
  • die jährliche Prüfung (u. a. auf Erreichen der vollen Betriebsdauer).

Alle diese Prüfungen müssen angemessen dokumentiert werden.

Nicht vergessen werden sollte, dass Funktionsweise und Wirkung der Sicherheitsbeleuchtung auch für Nicht-Haustechniker nicht erst im Notfall ein Thema werden sollte. So trägt es viel zum Sicherheitsgefühl der Beschäftigten und zum Vermeiden von Panik im Notfall bei, wenn im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen (z. B. an einem Morgen in der dunklen Jahreszeit) die Sicherheitsbeleuchtung in Funktion gezeigt und erlebt wird.

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