§ 9 Abs. 7 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten verlangt:

Zitat

Rettungswege von Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten sowie Türen zu Treppenräumen sind durch beleuchtbare Schilder zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung von Ausgängen und Rettungswegen kann auch ein beleuchteter oder hinterleuchteter Pfeil verwandt werden. Bei kleineren Gaststätten kann die Kennzeichnung der Rettungswege verlangt werden; es kann verlangt werden, dass die Schilder beleuchtbar sind.

§ 17 fordert darüber hinaus:

Zitat

In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten muss zur Beleuchtung von Fluren, Treppenräumen, Ausgängen und anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die gewährleistet, dass sich Gäste und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Bei kleineren Gaststätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung verlangt werden, wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit oder fehlender natürlicher Belichtung erforderlich ist. ... Ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so ist die Beleuchtung der Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege an die Ersatzstromquelle anzuschließen. … Ist eine Stufenbeleuchtung nach § 11 Abs. 4 erforderlich, so muss diese zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein.

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