Steigeisengänge unterscheiden sich von Steigleitern i. W. dadurch, dass ihre Auftritte nicht durch Holme miteinander verbunden sind. Sie bestehen aus einzelnen fest mit dem Bauwerk verbundenen Steigeisen.

In DGUV-R 103-008 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" sind für Steigeisen und Steigeisengänge folgende Begriffe definiert:

  • Steigeisen sind einzelne, vorwiegend an senkrechten Bauteilen fest angebrachte Auftritte.
  • Steigeisengänge sind Aufstiege mit ein- oder zweiläufig übereinander angeordneten (gleichen) Steigeisen.

Steigeisen für einläufige Steigeisengänge bieten eine Standfläche für 2 Füße und sind in einer Achse übereinander angeordnet (Abb. 2).

Abb. 2: Einläufiger Steigeisengang

Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge bieten Platz für nur einen Fuß; sie sind in 2 Achsen senkrecht übereinander angeordnet (Abb. 3).

Abb. 3: Zweiläufiger Steigeisengang

Die erforderliche Anzahl von Steigeisen, die einen Steigeisengang bilden, ist nicht festgelegt. Da bereits 2 einzelne bzw. paarweise übereinander angeordnete Steigeisen einen Steigeisengang darstellen, tritt das einzeln angeordnete Steigeisen für die Praxis in den Hintergrund.

Steigeisen werden an Bauwerken, Gebäudeteilen, Masten, in Behältern, Gruben u. a. eingebaut. Besonders häufig werden Steigeisen zur Herstellung von Steigeisengängen in abwassertechnischen Anlagen, z. B. in Schächten, verwendet. Spezifische Regelungen hierzu enthält die DGUV-V 21 "Abwassertechnische Anlagen".

Ursprünglich waren Steigeisen aus einem Rundstahl gebogene oder aus Grauguss geringer Qualität (Gusseisen) gegossene einfache Auftritte. Heute werden derartige Auftritte aus den unterschiedlichsten Werkstoffen oder Werkstoffkombinationen gefertigt, sodass die Bezeichnung "Steigeisen" mit Blick auf den Werkstoff nicht immer zutreffend ist. Dies ist ein Grund dafür, dass auch die Bezeichnung "Steigbügel" besonders für einläufige Steigeisen gebräuchlich ist.

Steigeisen müssen aus dauerhaft haltbaren Werkstoffen, wie z. B. Stahl, Aluminium, Grauguss hergestellt werden. Auch Steigeisen mit einem Metallkern ("Inliner") und einer Kunststoffummantelung sind als Steigeisen für einläufige Steigeisengänge gebräuchlich und haben sich wegen ihrer hohen Korrosionsbeständigkeit in vielen Bereichen durchgesetzt.

Steigeisen aus Aluminium müssen wegen der Gefahr einer möglichen "Aluminiumthermischen Reaktion" mit Kunststoff umhüllt sein, wenn sie in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 oder 1, z. B. in Abwasseranlagen, verwendet werden sollen.

Steigeisengänge sind so zu gestalten, dass sie ein sicheres Betreten ermöglichen. Die Steigeisen selbst müssen eine Auftrittstiefe von mind. 20 mm bei einer ebenen Trittfläche (z. B. Vierkant) oder einen Durchmesser von mind. 25 mm bei einer gewölbten Trittfläche (z. B. Rohr) haben. Die Trittflächen sind z. B. durch Profilierung und Seitenbegrenzungen gegen Abrutschen zu sichern. Der Fußfreiraum (= Abstand zwischen Trittfläche und Befestigungsfläche, gemessen in Steigeisenmitte) muss mind. 150 mm betragen.

Diese Forderung ist in Abwasserschächten mit einem Durchmesser von 650 mm, wie sie gemäß DGUV-V 21 im Ausnahmefall im Straßenbereich zulässig sind, beim Ein-/Ausstieg kaum zu erfüllen (Abb. 4).

Abb. 4: Beengte Platzverhältnisse beim Einstieg in einen Schacht mit einem Durchmesser von 650 mm

Steigeisen sind unter Berücksichtigung der spezifischen werkstoffabhängigen Sicherheitsfaktoren für eine lotrecht wirkende Einzellast von 1,5 kN zu bemessen.

Die Enden der Steigeisen sind als Halterungen zur Befestigung am Bauwerk ausgebildet. Für das sichere Ein- und Aussteigen an der Austrittsstelle eines Steigeisenganges, die Vermeidung der Absturzgefahr und die Möglichkeit des Ausruhens im Steigeisengang gelten die gleichen sicherheitstechnischen Anforderungen, die auch an Steigleitern gestellt sind.

Damit müssen auch bei Steigeisengängen Haltevorrichtungen an der Austrittsstelle vorhanden sein. Diese können auch abnehmbar sein. Je nach Absturzhöhe gehören auch Absturzsicherungen und Ruhebühnen zum Steigeisengang.

Der Erarbeitung der europäischen Norm DIN EN 13101 lagen auch die deutschen Normen für Steigeisen zugrunde, insbesondere die DIN 19555. Wesentliche Unterschiede zu dieser Norm sind z. B.:

  • Der Abstand zwischen der Auftrittsfläche des Steigeisens und der Befestigungswand ist auf ≥ 120 mm (gemessen am Steigeisenschenkel) reduziert.
  • Eine rutschhemmende Profilierung der Auftrittsfläche ist nicht generell gefordert.
  • Es werden Steigeisen mit und ohne seitliche Aufkantungen (= Abrutschsicherungen) beschrieben.
  • Die Steigeisenproduktion unterliegt einem Konformitätsbewertungsverfahren.
  • Für einläufige Steigeisen erfolgte eine Einteilung in die Klassen I und II.

Die EN 13101 stellt den "kleinsten gemeinsamen Nenner" innerhalb der einzelnen nationalen Regelungen dar. Um die Norm seinerzeit verabschieden zu können, wurde den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, nationale Regelungen anzuwenden, um damit nicht unter das jeweilige nationale Sicherheitsniveau a...

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