Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die Pflicht, im Hinblick auf die eingesetzten Stoffe Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Mitarbeiter zu ermitteln und zu beurteilen. Stellt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung heraus, dass die eingesetzten Stoffe eine sensibilisierende Wirkung haben, müssen die Mitarbeiter darüber informiert werden.

Sowohl Gefahrstoffe als auch biologische Arbeitsstoffe können sensibilisierend an den Atemwegen sein. Atemwegsensibilisierende Gefahrstoffe müssen ins Gefahrstoffverzeichnis, derart wirkende biologische Arbeitsstoffe (i. d. R. Schimmelpilze und einige Bakterien) ins Biostoffverzeichnis aufgenommen werden.

Der Arbeitgeber muss nach § 6 und § 7 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) prüfen, ob für den verwendeten Stoff ein Ersatzstoff verfügbar ist, der weniger gesundheitsgefährlich ist.

Substitution kann erfolgen durch:

  • Ersatzstoffe, z. B. puderfreie und allergenarme Latexhandschuhe, weniger sensibilisierende Desinfektionsmittel mit vergleichbar guter Wirksamkeit, Hölzer mit geringerem Sensibilisierungspotenzial oder Harzsysteme, die weniger sensibilisierend sind
  • Emissionsarme (Ersatz-)Verfahren
  • Expositionsarme Verwendungsformen, wie z. B. Pellets, Granulate, Pasten
 
Achtung

Sensibilisierung trotz Einhalten der Grenzwerte

Auch wenn Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe eingehalten werden, ist eine sensibilisierende Wirkung möglich.

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