• Betriebsanweisungen erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen;
  • Schweißarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind Jugendliche, für die es erforderlich ist, Schweißarbeiten im Rahmen ihrer Ausbildung durchzuführen. Der Schutz der Jugendlichen muss durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein und die Luftgrenzwerte gefährlicher Stoffe dürfen nicht überschritten werden (s. § 22 JArbSchG);
  • Wirksamkeitsüberprüfung: mind. jährliche Überprüfung der technischen Schutzmaßnahmen auf Funktion und Wirksamkeit;
  • Kontrollen der Sauerstoffkonzentration;
  • Messungen, um Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) zu überwachen;
  • Schweißerlaubnis (Beispiel s. Anhang 1 Kap. 2.26 DGUV-R 100-500), falls die Brandgefahr nicht restlos beseitigt werden kann; Befahrerlaubnis für spezielle Arbeiten an Behältern oder Anlagen;
  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten im Arbeitsbereich;
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV.

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