(1) Die Kommission bewertet die Zusammenhänge zwischen den gesundheitlichen Auswirkungen der gefährlichen chemischen Arbeitsstoffe und dem Niveau der arbeitsbedingten Exposition anhand einer unabhängigen wissenschaftlichen Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten.

 

(2) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz europäische Ziele in Form von auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für den Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken chemischer Arbeitsstoffe vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung oder Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken zu ergänzen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber regelmäßig über die auf Unionsebene festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte.

Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(2) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz europäische Ziele in Form von auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für den Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken chemischer Arbeitsstoffe vor.

Diese Grenzwerte werden gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG unter Berücksichtigung der verfügbaren Meßtechniken festgelegt oder geändert. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber regelmäßig über die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte.

 

(3) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurde, legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Grenzwerts einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert fest, dessen Natur sie gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten bestimmen.

 

(4) Auf Gemeinschaftsebene können verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt werden, die zusätzlich zu den Faktoren, die bei der Festlegung der Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte berücksichtigt wurden, Durchführbarkeitsfaktoren widerspiegeln und gleichzeitig die Zielsetzung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit wahren. Diese Grenzwerte, die nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags festgelegt werden, sind in Anhang I wiedergegeben.

 

(5) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den ein verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt wurde, legen die Mitgliedstaaten einen entsprechenden verbindlichen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert fest, der sich auf den gemeinschaftlichen Grenzwert stützt, aber nicht höher als dieser sein darf.

 

(6) Auf Gemeinschaftsebene können auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 und der verfügbaren Meßtechniken verbindliche biologische Grenzwerte festgelegt werden, die die Durchführbarkeitsfaktoren widerspiegeln und gleichzeitig die Zielsetzung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit wahren. Diese Grenzwerte, die nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags festgelegt werden, sind zusammen mit anderen maßgeblichen Angaben zur Gesundheitsüberwachung in Anhang II wiedergegeben.

 

(7) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den ein verbindlicher biologischer Grenzwert festgelegt wurde, setzen die Mitgliedstaaten einen entsprechenden nationalen verbindlichen biologischen Grenzwert fest, der sich auf den gemeinschaftlichen Grenzwert stützt, aber nicht höher als dieser sein darf.

 

(8) Führt ein Mitgliedstaat für einen chemischen Arbeitsstoff einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert oder einen nationalen biologischen Grenzwert ein oder ändert er diese Werte, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und übermittelt die entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Daten. Die Kommission trifft die geeigneten Maßnahmen.

 

(9) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 übermittelten Berichte nimmt die Kommission eine Bewertung der Art und Weise vor, wie die Mitgliedstaaten den gemeinschaftlichen Richtgrenzwerten bei der Festlegung der entsprechenden nationalen Arbeitsplatzgrenzwerte Rechnung getragen haben.

 

(10) Standardisierte Verfahren für die Messung und Evaluierung der Konzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz in bezug auf die Arbeitsplatzgrenzwerte werden nach Artikel 12 Absatz 2 ausgearbeitet.

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