[Vorspann]
Inbetriebnahme
10.
b)[2] |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben. |
[1] Buchstabe a) berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU vom 20.1.2016, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 57.
[2] Buchstabe b) berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU vom 20.1.2016, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 57.
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