[Vorspann]

Inbetriebnahme

10.

 

a)[1]

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Zählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt.

 

b)[2]

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben.

 

c)

Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1.2 und 1.3 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Gaszählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.

[1] Buchstabe a) berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU vom 20.1.2016, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 57.
[2] Buchstabe b) berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU vom 20.1.2016, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 57.

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