(1) Diese Richtlinie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängen III bis XII (im Folgenden "gerätespezifische Anhänge") genauer bezeichneten Messgeräte, und zwar für Wasserzähler (MI-001), Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002), Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003), Messgeräte für thermische Energie[2] (MI-004), Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005), selbsttätige Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und Abgasanalysatoren (MI-010).

 

(2) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie mit Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[3]. Jene gilt weiterhin bezüglich der Vorschriften über elektromagnetische Emissionen.

[1] Artikel 2 gilt ab dem 20. April 2016.
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU vom 20.1.2016, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 57.
[3] Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).

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