Prävention spielt im Arbeitsschutz eine zentrale Rolle. Der moderne Arbeits- und Gesundheitsschutz setzt bereits vor dem Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein. Durch gezielte Unterweisungen lernen die Beschäftigten Gesundheitsgefahren zu erkennen und ihnen durch ihr Verhalten zu begegnen. Es geht nicht nur um Lärm, dicke Luft, schlechtes Licht u. Ä., sondern um die gesamte Bandbreite der Belastungen in der Arbeitswelt. Dazu zählen auch psychische und psychosoziale Belastungsfaktoren wie Mobbing.

Leistungsfähigkeit und -bereitschaft sowie die Entfaltung von Kreativität und intellektuellen Potenzialen sind eng an die Bedingungen von Gesundheit und Wohlbefinden gekoppelt. Ein gesunder und motivierter Mitarbeiter kann seine Humanressourcen optimal im Unternehmen einsetzen.

2.1 Kooperationen in der betrieblichen Prävention

Im betrieblichen Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement sind folgende verschiedenen Akteure tätig:

  • staatliche Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt),
  • Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften,
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Verbände der Sozialpartner wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände,
  • Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammern, Innungen, Fachverbände,
  • Krankenkassen,
  • Arbeitsverwaltung mit Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsämter,
  • externe Dienstleister mit Beratungskompetenzen in verschiedenen Gebieten.

Die strukturellen Grundlagen für eine dauerhafte, verbindliche und zielorientierte Kooperation der Sozialversicherungsträger unter Einbezug weiterer verantwortlicher Akteure auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sind das Ziel des Präventionsgesetzes von 2015.

2.2 Leitfaden Prävention: Ziele und Handlungsfelder

Der GKV Spitzenverband, die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, hat im Jahr 2000 den Leitfaden Prävention formuliert, der aktuell in der Fassung vom 1.10.2018 vorliegt.

Die Zielvorgaben zeigt Tab. 1:

 
Rechtsnatur, Ziele und Gliederung der Leistungen der Krankenkassen nach § 20 SGB V

Verpflichtende Satzungsleistungen zur

  • Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (Primärprävention),
  • Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung),
  • Beitrag zur Verminderung der sozial bedingten und geschlechtsbezogenen Ungleichheit von Gesundheitschancen.
3 Leistungsarten:
Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (§ 20 SGB V) Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (§ 20a SGB V) Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20b und 20c SGB V)
Tab. 1: Gliederung der Leistungen der Krankenkasse nach § 20 SGB V[1]

Tab. 2 bis 4 zeigen die arbeitsweltbezogenen Präventionsziele.

 
Oberziel Arbeitsweltbezogene Prävention 1: Verhütung von Muskel-Skelett-Erkrankungen
Teilziel Zahl und Anteil der durch Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates mit verhaltens- und verhältnispräventiver Ausrichtung erreichten Betriebe sind erhöht.
Tab. 2: Arbeitsweltbezogene Prävention – Verhütung von Muskel-Skelett-Erkrankungen[2]
 
Oberziel Arbeitsweltbezogene Prävention 2: Verhütung von psychischen und Verhaltensstörungen
Teilziele
  1. Zahl und Anteil der Betriebe mit verhältnispräventiven Aktivitäten zur Verringerung psychischer Fehlbelastungen sind erhöht.
  2. Zahl und Anteil der Betriebe mit Aktivitäten zur Förderung einer "gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung" sind erhöht.
  3. Zahl und Anteil der Betriebe mit verhaltensbezogenen Aktivitäten zur "Stressbewältigung am Arbeitsplatz" sind erhöht.

Tab. 3: Arbeitsweltbezogene Prävention – Verhütung von psychischen und Verhaltensstörungen[3]

 
Oberziel

arbeitsweltbezogene Gesundheitsförderung

Stärkung der gesundheitsfördernden Potenziale der Arbeitswelt mit bedarfsgerechter, nachhaltiger und partizipativer betrieblicher Gesundheitsförderung
Teilziele

1: Zahl und Anteil der mit Aktivitäten der betrieblichen Gesundheitsförderung erreichten Betriebe mit bis zu 99 Beschäftigten sind erhöht.

2*: Zahl und Anteil der Betriebe mit einem Steuerungsgremium für die betriebliche Gesundheitsförderung unter Einbeziehung der für den Arbeitsschutz zuständigen Akteure sind erhöht.

3*: Zahl und Anteil der Betriebe, in denen Gesundheitszirkel durchgeführt werden, sind erhöht.

4: Zahl und Anteil der Betriebe mit speziellen Angeboten für die Beschäftigten zur besseren Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben sind erhöht.
*Es wird empfohlen, die Teilziele 2 und 3 kombiniert zu verfolgen.
Tab. 4: Arbeitsbezogene Gesundheitsförderung[4]
[1] Quelle: GKV-Spitzenverband Leitfaden Prävention, Fassung vom 9.1.2017, S. 12.
[2] Quelle: GKV Spitzenverband Leitfaden Prävention, Fassung vom 10.2.2014, S. 19.
[3] Quelle: GKV Spitzenverband Leitfaden Prävention, Fassung vom 10.2.2014, S. 20.
[4] Quelle: GKV Spitzenverband Leitfaden Prävention, Fassung vom 10.2.2014, S. 20.

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