Nach Art. 12 2006/42/EG kann der Hersteller zwischen 3 Verfahren wählen:

  1. Interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII 2006/42/EG): Maschine wird nach harmonisierten Normen gebaut. Der Hersteller trifft im Rahmen der internen Fertigungskontrolle Maßnahmen, die die Einhaltung der technischen Unterlagen und Übereinstimmung mit dem Anhang I sicherstellen. Der Hersteller bescheinigt die Konformität selbst.
  2. Baumusterprüfverfahren (Anhang IX 2006/42/EG): Wenn harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewendet werden, so muss eine sog. benannte Stelle eine Baumusterprüfung durchführen.
  3. Umfassende Qualitätssicherung (Anhang X 2006/42/EG): Der Hersteller lässt sein Qualitätssicherungssystem für Konstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung von einer sog. benannten Stelle bewerten, zulassen und prüfen. Hierbei wird bewertet, ob das Qualitätssicherungssystem die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der MRL gewährleistet.

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