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Art. 96a Sondervorschrift aus Anlass der Corona-Pandemie

Beschäftigte einer Dienststelle, die zur Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder der Bewältigung der Folgen der Pandemie ganz oder teilweise bis zu 18 Monate vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eingesetzt sind, gehören weiterhin ihrer Dienststelle an.

[1] Art. 96a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden vom 01.03.2021 bis 31.07.2023.

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