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Art. 96a Sondervorschrift aus Anlass der Corona-Pandemie
Beschäftigte einer Dienststelle, die zur Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder der Bewältigung der Folgen der Pandemie ganz oder teilweise bis zu 18 Monate vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eingesetzt sind, gehören weiterhin ihrer Dienststelle an.
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