Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, dass er die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergreift und Gefährdungen für die Sicherheit oder für die Gesundheit von Beschäftigten beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert. Der Einsatz von PSA darf nur nachrangig zu anderen Schutzmaßnahmen erfolgen.
Zunächst gilt es, Gefährdungen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden, mithilfe von technischen und/oder organisatorischen Schutzmaßnahmen zu unterbinden. Erst wenn diese Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder noch Restgefährdungen bestehen, darf PSA als individuelle Schutzmaßnahme eingesetzt werden.
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen gilt die sog. T-O-P-Rangfolge:
- Technische Schutzmaßnahmen – z. B. Absaugung
- Organisatorische Schutzmaßnahmen – z. B. Unterweisung
- Persönliche Schutzmaßnahmen – z. B. PSA
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