Auch wenn ein Stoff aus Nanomaterialien besteht oder diese enthält, ist er nicht grundsätzlich ein eingestufter Gefahrstoff gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Aber auch Stoffe, die nicht eingestuft sind, können Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sein. Änderungen der Anhänge zur Europäischen Chemikalienverordnung REACH haben dazu geführt, dass Hersteller auch "Nanoform von Stoffen" als Grundlage für spezifische Prüf-, Bewertungs- und Informationsanforderungen zur Registrierung betrachten müssen.[1]

Als Informationsquelle dient daher insbesondere das Sicherheitsdatenblatt des Stoffherstellers. In den Abschnitten 3 (Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen) und 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) sollten Informationen hierüber zu finden sein.

Die TRGS 527 enthält eine Auflistung, welche Informationen, sofern sie vorliegen, für die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden sollen:

  • Einstufung der Nanoform gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
  • Partikelanzahlgrößenverteilung,
  • spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis oder spezifisches Oberflächen-Masse-Verhältnis,
  • Informationen zu Gestalt, Seitenverhältnis der Außenmaße und andere morphologische Merkmale (z. B. Erfüllung der WHO-Faserkriterien),
  • Oberflächenfunktionalisierung oder -behandlung,
  • Wasserlöslichkeit oder Lösungsgeschwindigkeit (Maßstab für die Biobeständigkeit),
  • Staubungsverhalten,
  • Brennbarkeit/Explosionsfähigkeit (z. B. Entzündbarkeit, Mindestzündenergie und Staubexplosionsfähigkeit),
  • Angaben zur Reaktivität.
[1] Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission vom 3.12.2018 zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Berücksichtigung der Nanoformen von Stoffen, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 308, S. 1.

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