Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung bleiben im Allgemeinen die Einkünfte in Höhe des Nettoeinkommens erhalten. Sie setzen sich zusammen aus

Berechnungsgrundlage ist der Nettoverdienst. Das Mutterschaftsgeld beträgt max. 13 EUR je Kalendertag, wenn die Frau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Es muss bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis bestanden haben oder das Arbeitsverhältnis wird während der Schwangerschaft in zulässiger Weise aufgelöst (vgl. Abschn. 6).

Nicht darunter fällt ein befristeter Arbeitsvertrag, der während der Schwangerschaft ausläuft.

Das Mutterschaftsgeld wird bei gesetzlich Versicherten auf deren Antrag von der Krankenkasse ausbezahlt.

Ist die Schwangere nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. geringfügig Beschäftigte, Familienversicherte, privat Krankenversicherte), erhält sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Es beträgt jedoch max. insgesamt 210 EUR für die gesamte Dauer der Schutzfristen.

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