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[1]Auf Grund des § 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 85 Abs. 1 und Abs. 3 der Musterbauordnung verordnet der für die Bauordnung zuständige Minister:

[1] Notifiziert gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher

 

(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

 

1.

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Ret tungswege haben;

 

2.

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;

 

3.

Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen.

 

(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes:

für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. 2Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien,für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

 

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

 

1.

Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

 

2.

Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

 

3.

Ausstellungsräume in Museen,

 

4.

Fliegende Bauten.

 

(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der MBO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 41 Abs. 5 Nr. 1 und 3 MBO sind nicht anzuwenden.

 

(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

§ 2 Begriffe

 

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

 

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

 

(3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

 

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.

 

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

 

1.

das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

 

2.

das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

 

3.

die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,

 

4.

die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,

 

5.

eine Großbühne eine Bühne

 

a)

mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,

 

b)

mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder

 

c)

mit einer Unterbühne,

 

6.

die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnen...

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