§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen oder Besucher

 

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

 

1.

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen. 2Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

 

2.

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher fassen;

 

3.

Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besucher fassen.

 

(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

 

1.

für Sitzplätze an Tischen: eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

2.

für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

3.

für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucherinnen oder Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

 

4.

bei Ausstellungsräumen: eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,

für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche anzusetzen. 2Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummern 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

 

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

 

1.

Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

 

2.

Unterrichtsräume in allgemein bildenden und beruflichen Schulen,

 

3.

Ausstellungsräume in Museen,

 

4.

Fliegende Bauten.

 

(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind nicht anzuwenden.

§ 2 Begriffe

 

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

 

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 Meter unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

 

(3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

 

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 Quadratmeter gelten nicht als Szenenflächen.

 

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

 

1.

das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

 

2.

das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

 

3.

die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,

 

4.

die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,

 

5.

eine Großbühne eine Bühne

 

a)

mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 Quadratmetern,

 

b)

mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 Metern über der Bühnenöffnung oder

 

c)

mit einer Unterbühne,

 

6.

die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,

 

7.

die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

 

(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

 

(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.

 

(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen oder Besucher.

 

(9) 1Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

 

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