Ergibt die nach § 3 BetrSichV durchzuführende Gefährdungsbeurteilung, dass der Einsatz von Leitern für die vorgesehenen Tätigkeiten zulässig ist, dann sind v. a. die folgenden Bestimmungen des Anhang 1 Abschn. 3.3 BetrSichV zu beachten:

  • Leitern sind in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen und zu benutzen.
  • Ungeeignete Aufstiege dürfen an ihrer Stelle nicht verwendet werden.

4 wesentliche Gesichtspunkte werden durch diese Bestimmung konkretisiert:

  1. Leitern müssen bereitgestellt werden. Das heißt, Leitern müssen im Betrieb vorhanden sein, damit nicht Hocker, Stühle, Kisten etc. als Aufstieg benutzt werden.
  2. Leitern sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen, damit sie jederzeit und an jedem Ort benutzt werden können.
  3. Leitern müssen der jeweils erforderlichen Bauart entsprechen. Stehleitern dürfen z. B. nicht als Anlegeleitern verwendet werden.
  4. Leitern müssen die erforderliche Größe haben. Nach Möglichkeit soll die Leiter exakt an die zu erreichende Arbeitshöhe angepasst sein.

Konkrete Angaben zur Ermittlung der erforderlichen Leiterlänge sind in den einschlägigen Normen nicht enthalten. Für Anlegeleitern ist lediglich geregelt, dass sie 1 m über die Austrittsstelle hinausragen müssen, wenn nicht andere Haltemöglichkeiten, z. B. Griffe, vorhanden sind (vgl. Abb. 4). Austrittsstellen sind z. B. Bühnen, Podeste, Geschosse, Flachdächer.

Die Forderungen aus der BetrSichV und Normen werden in der TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert und in der Handlungsanleitung DGUV-I 208-016 erläutert.

Danach dürfen Leitern nur zu Zwecken benutzt werden, für die sie nach ihrer Bauart bestimmt sind. Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleitern verwendet werden.

An den unteren Holmenden von Stehleitern sind Steckfüße bzw. Fußkappen aus Gummi oder Kunststoff angebracht, die i. W. dazu dienen, die Holmenden zu verschließen und die Pressung der Holmenden auf die Standfläche zu verringern. Diese Leiterfüße müssen nicht die Anforderungen an Füße von Anlegeleitern erfüllen. Auch wenn die meisten Leiterhersteller für Stehleitern Füße gleichen Werkstoffs verwenden wie für Anlegeleitern, dürfen Stehleitern dennoch nicht als Anlegeleiter benutzt werden – insbesondere dann nicht, wenn die Form der Füße auf die Stehleiterfunktion abgestimmt ist. Wird eine zusammengeklappte Stehleiter als Anlegeleiter verwendet, besteht die Gefahr des Wegrutschens und damit des Abstürzens des Leiterbenutzers. Darüber hinaus werden die Leitergelenke überlastet, da der Leiterbenutzer nicht auf dem angelehnten Leiterteil steht, sondern auf dem über das Gelenk verbundenen, darüberliegenden Leiterschenkel.

Abb. 4: Haltevorrichtungen

Für Leitern sind unter Einwirkung relativ geringer Kräfte deutlich sichtbare elastische Verformungen (Durchbiegungen) zulässig. Werden Leitern z. B. als Gerüstbelag verwendet, besteht die Gefahr ihrer Überbeanspruchung, was sich durch starkes Schwing- und Federverhalten ausdrückt. Dieses Verhalten kann zum Knicken und vollständigen Versagen der Leiter führen. Eine als Gerüstbelag verwendete Leiter hat eine unzureichende Stabilität, keinerlei Trittsicherheit und ist somit als Belag nicht zulässig. Einteilige Mehrzweckleitern, die sich in die Gerüststellung klappen lassen können, dürfen daher nur in Verbindung mit einem geeigneten Belagelement verwendet werden.

Für die richtige Wahl der Leiter kann die Frage, ob die Leiter als Verkehrsweg oder als Arbeitsplatz dienen soll, ausschlaggebend sein.

Von Stehleitern aus darf nicht auf höher gelegene Arbeitsplätze übergestiegen werden. Durch den Überstieg können durch den Leiterbenutzer seitlich wirkende Kräfte auf die Stehleiter ausgeübt werden, die die Standsicherheit aufheben und zum Umkippen der Leiter führen.

In Anhang 1 Abschn. 3.1.4 BetrSichV ist festgelegt, dass von (allen) Leitern aus nur Arbeiten geringen Umfangs ausgeführt werden dürfen. Anlegeleitern mit Sprossen sollten bisher wegen der schmalen Standfläche nur in begrenztem Umfang als Arbeitsplatz dienen; seit Inkrafttreten der neuen TRBS 2121 Teil 2 Ende 2018 sind Arbeiten im Regelfall nur noch von Stufen oder einer Plattform erlaubt. Sicheres Stehen auf einer Stufe ist aber nur durch Halten mit mind. einer Hand möglich (3-Punkt-Methode). Freies Stehen, wie es eine Stufenstehleiter mit Plattform zulässt, oder Sitzen auf den obersten Stufen (Grätschstellung), wie es eine beidseitig besteigbare Stehleiter zulässt, ist auf der Anlegeleiter nicht möglich. Dennoch haben Sprossenleitern immer noch große Bedeutung bei Sonderbauformen, die es (noch) nicht mit Stufen gibt. Hierzu gehört insbesondere die seit vielen Jahren bewährte höhenverstellbare Mehrzweckleiter mit Gelenken und Zugzapfen, über die 2 Leiterschenkel unabhängig voneinander ausgezogen werden können. Diese durch ihr hohes Eigengewicht sehr standsichere Leiterbauart wird z. B. zu Montagearbeiten in unterschiedlichen Höhen verwendet und oft in Montagefahrzeugen mitgeführt.

Mit Blick auf den Einsatz von Leitern kommt dem sicheren Stand der Leiter hohe Bedeutung zu. Anhang 1 Abs...

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