Schallschutzmaßnahmen am Einwirkungsort haben vorwiegend für bestehende Betriebe Bedeutung. Die Gefahr einer Gehörgefährdung kann in vielen Fällen allein durch organisatorische Maßnahmen eingeschränkt oder vermieden werden. Dabei ist eines der Hauptziele die Verkleinerung der Zahl der Beschäftigten, die gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sind. Zur Realisierung dieses Zieles dient neben der Verlagerung von Tätigkeiten, die nicht in geräuschintensiven Räumen ausgeführt werden müssen, auch die Verlagerung geräuschintensiver Schallquellen (Trennung lautstarker von weniger lauten Maschinen, sofern es der Produktionsablauf zulässt). Auf eine Verringerung der Expositionszeit sollte besonders dann hingewirkt werden, wenn die Beschäftigten einem Beurteilungspegel von über 90 dB(A) ausgesetzt sind. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Personal nach einem Rotationsprinzip ganz oder teilweise zeitlich ausgetauscht und zwischenzeitlich in geräuscharmen Bereichen beschäftigt wird. Nach der Richtlinie VDI 2058 Blatt 2 "Beurteilung von Arbeitslärm am Arbeitsplatz hinsichtlich Gehörschäden" ist eine Lärmpause dann gegeben, wenn der Beurteilungspegel 75 dB(A) nicht übersteigt.

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