Für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten gilt die DGUV-V 25 "Kassen". Die Einhaltung dieser Vorschrift soll verhindern helfen, dass größere Geldbeträge durch Diebstahl oder Raub entwendet werden. Für diese Betriebsstätten gelten besondere Bau- und Ausrüstungsbestimmungen (§§ 3 ff. DGUV-V 25):

  • Werden Banknoten angenommen oder ausgegeben, muss ein amtsberechtigter Fernsprecher vorhanden sein. Hierdurch soll vorrangig ein normaler Hilferuf ermöglicht werden (Rettungsdienst und Arzt) (§ 4 DGUV-V 25).
  • Im Falle eines Überfalls ist der Fernsprecher ungeeignet. Dafür wird eine Überfallmeldeanlage verwendet, die z. B. durch unauffälliges Betätigen eines Auslösers (Hand- oder Fußschalter) einen stillen Alarm an eine alarmempfangende Stelle weiterleitet. Die Überfallmeldeanlage ist an einen gesicherten Stromkreis anzuschließen (§ 5 DGUV-V 25).
  • Der Raum ist mit einer optischen Raumüberwachungsanlage auszurüsten, die wesentliche Teile eines Überfalls aufzeichnet (§ 6 DGUV-V 25).
  • Durch geeignete Maßnahmen soll ferner der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert werden. Dadurch werden vorrangig die Mitarbeiter geschützt. Die Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter sind in den §§ 11 bis 21 DGUV-V 25 näher beschrieben. Zu nennen sind besonders:
  • Durchschusshemmende Abtrennungen (§ 11 DGUV-V 25);
  • Durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen (§ 12 DGUV-V 25)
  • Kraftbetriebene Sicherungen (§ 13 DGUV-V 25);
  • Durchbruchhemmende Abtrennungen (§ 14 DGUV-V 25);
  • Kassenboxen (§ 15 DGUV-V 25);
  • Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe (§ 16 DGUV-V 25).
  • Der Unternehmer muss seine Beschäftigten mindestens 2-mal jährlich auf Basis einer Betriebsanweisung über die Gefahren bei Überfällen und die getroffenen Sicherungsmaßnahmen unterweisen
  • (§ 25 DGUV-V 25).
  • Die Beschäftigten haben die Maßnahmen einzuhalten, damit sie bei einem Überfall ausreichend geschützt sind (§ 26 DGUV-V 25). Die Überfallmeldeanlage darf nur dann ausgelöst werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung hervorgerufen wird (§ 27 DGUV-V 25).

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