Bei den Umweltgefahren kennt das UN-GHS derzeit nur die Gefahrenklasse "Gewässergefährdung". Die CLP-Verordnung differenziert die Gefährdung der aquatischen Umwelt hingegen nach akuten und chronischen Wirkungen. Auch dies ist ein neues Element, da das frühere EG-Recht beides unter dem Gefährlichkeitsmerkmal "umweltgefährdend" (N) subsummierte und die chronischen Eigenschaften lediglich durch den R-Satz R53 kennzeichnete.

Allerdings übernimmt die EU aus dem UN-GHS für akute Wirkungen nur die oberste Gefahrenkategorie, obwohl es nach früherem EG-Recht mit R50, R51 und R52 eine dreifache Abstufung gab. Bei den chronischen Gewässergefährdungen, bei denen es bisher nur den R53 gab, werden hingegen alle 4 Kategorien übernommen.

Abb. 5 zeigt die Gefahrenklassen und -kategorien des UN-GHS. Die Kategorien, die nicht in die CLP-Verordnung übernommen wurden, sind markiert.

 

Abb. 5: Kategorien der CLP-Verordnung für Umweltgefahren

Andere umweltgefährliche Eigenschaften nach EG-Recht, die früher durch die folgenden R-Sätze bezeichnet wurden, wurden nicht in die CLP-Verordnung übernommen:

  • R54: Giftig für Pflanzen,
  • R55: Giftig für Tiere,
  • R56: Giftig für Bodenorganismen,
  • R57: Giftig für Bienen,
  • R58: Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

Diese R-Sätze waren früher in Anhang I der EG-Stoffrichtlinie keinem Stoff zugeordnet und damit in der Praxis wohl auch bedeutungslos.

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