Zur spezifischen (nicht letalen) Zielorgan-Toxizität (Specific Target Organ Toxicity – STOT) gehören alle reversiblen oder irreversiblen signifikanten Auswirkungen auf die Gesundheit, durch die Körperfunktionen beeinträchtigt werden können, falls sie nicht ausdrücklich anderen Gefahrklassen zugeordnet sind.

Die CLP-Verordnung unterscheidet eine spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger und nach wiederholter Exposition.

Nach früherem EG-Recht (Anhang VI der EG-Stoffrichtlinie) gab es dafür kein eigenes Gefährlichkeitsmerkmal. Stoffe mit diesen Eigenschaften wurden mit den R-Sätzen R39 (einmalige Exposition) bzw. R48 (wiederholte Exposition) gekennzeichnet, i. d. R. in Kombination mit den jeweils zutreffenden R-Sätzen für die akute Toxizität (R21 bis R28).

Letztere waren dann auch maßgeblich dafür, welches Gefahrensymbol (Totenkopf oder Andreaskreuz) verwendet werden musste.

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