Die erste Maßnahme ist zu prüfen, ob der Gefahrstoff oder das Verfahren durch ein weniger gefährliches ersetzbar ist. Die entsprechende Technische Regel hierzu ist die TRGS 600 "Substitution". In dieser Regel finden Sie im Anhang z. B. das Spaltenmodell, Hilfestellungen zu Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Datenbanken zu Ersatzstoffen und Ersatzverfahren. Eine übersetzte Version des Spaltenmodells nach CLP-Verordnung finden Sie unter www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/ghs-spaltenmodell-zur-substitutionspruefung/index.jsp. Beachten Sie bei der Ersatzstoffsuche, dass es nicht sinnvoll ist, Gefahrstoffe mit bekannten gefährlichen Eigenschaften durch Produkte mit unbekannten Eigenschaften zu ersetzen.

 
Praxis-Tipp

Staubarme Produkte

Eine Möglichkeit der Substitution bieten staubarme Produkte. Bei der Festlegung von Maßnahmen ist es ein Unterschied, ob ein Feststoff als feines Puder oder Granulat eingesetzt wird.

Die weitere Festlegung von Maßnahmen ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Nicht bei allen Gefährdungen sind zusätzliche Maßnahmen notwendig. Der Arbeitgeber hat hier einen Ermessensspielraum. Wichtig ist, dass die Auswahl der Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung dargestellt und nachvollziehbar begründet wird.

In einem abgestuften Maßnahmenkonzept trennt die GefStoffV in:

  • Allgemeine Schutzmaßnahmen,
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen und
  • Besondere Schutzmaßnahmen für nachweislich krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe und Gemische.

Hier kann dann jeweils zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen unterschieden werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge