Fremdfirmen verfolgen das Ziel, durch die Erfüllung von Aufträgen von Auftraggebern Geld zu erwirtschaften. Nicht zuletzt aufgrund eines Preiskampfes mit Mitbewerbern werden häufig Aufträge angenommen, ohne dass die Rahmenbedingungen ausreichend abgeklärt werden. So können z. B. unzureichende Kenntnisse über die Örtlichkeiten im Bereich der auszuführenden Arbeiten zu Folgekosten führen, die die Angebotsabgabe übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Leuchtstoffröhren

In einer Produktionshalle sollen die Leuchtstoffröhren getauscht werden. Das Unternehmen, das den Auftrag erhalten hat, hatte sich nicht ausreichend über die Örtlichkeiten informiert und ist davon ausgegangen, dass die Leuchtstofflampen mit einem fahrbaren Gerüst erreicht werden können. Als Mitarbeiter der Fremdfirma den Auftrag ausführen wollen, stellen sie fest, dass die meisten Leuchtstofflampen nicht mit dem fahrbaren Gerüst erreicht werden können, da sie sich über Maschinen befinden. Es muss eine Hubarbeitsbühne mit Ausleger angemietet werden, wodurch Zusatzkosten entstehen. Die Ausführung der Arbeiten kann nicht termingerecht erfolgen.

Die Fremdfirma benötigt für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, die die Arbeiten beim Auftraggeber ausführen können. Die Mitarbeiter müssen dafür nicht nur fachlich qualifiziert und zuverlässig, sondern auch gesundheitlich geeignet sein. Für bestimmte Tätigkeiten sind z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben. Beispiele sind Arbeiten in kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen, Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder Arbeiten mit Absturzgefahr. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Jugendliche, werdende Mütter) gibt es darüber hinaus Einschränkungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsablauf, körperliche Belastungen oder gar Beschäftigungsverbote.

Die Fremdfirma muss einen Verantwortlichen benennen, der vor Ort die Aufsicht führt und Ansprechpartner für den Koordinator des Auftraggebers ist. Der Verantwortliche der Fremdfirma besitzt u. a. auch die Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Mitarbeitern der Fremdfirma, die im Rahmen des Auftrages tätig werden. Vor Ort übernehmen z. B. Montageleiter, Gruppenleiter, Vorarbeiter oder Monteure die Funktion des Verantwortlichen der Fremdfirma. Der Name des Verantwortlichen wird dem Auftraggeber bekannt gegeben (z. B. im Bestätigungsschreiben für Fremdfirmen).

 
Praxis-Beispiel

Verantwortlicher vor Ort

Zwei Elektromonteure haben im Rahmen eines Werkvertrags die Aufgabe, eine neue Hallenbeleuchtung zu installieren. Einer von beiden muss als Verantwortlicher vor Ort benannt werden. Er ist damit zugleich Ansprechpartner für den Koordinator des Auftraggebers.

Zu den Aufgaben des Verantwortlichen vor Ort der Fremdfirma gehört auch, dass er die sichere Durchführung der Arbeiten überwacht. Das beinhaltet ggf. auch die Einhaltung der Vorgaben aus dem Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen sowie die Einhaltung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung definierten Schutzmaßnahmen (vgl. Abschn. 2.2). Er benötigt für die Beurteilung ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen. Seiner Aufsichtspflicht kann der Verantwortliche nur gerecht werden, wenn er grundsätzlich während der Ausführung der Arbeiten anwesend ist. Sollte es Abweichungen vom geplanten Arbeitsablauf geben, muss sich der Verantwortliche der Fremdfirma mit seinem Vorgesetzten und ggf. mit dem Verantwortlichen des Auftraggebers abstimmen.

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