§ 8 Arbeitsschutzgesetz "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" verpflichtet Auftraggeber und Fremdfirma (die Arbeitgeber) dazu, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten und sich über die von ihren jeweiligen Tätigkeiten ausgehenden Gefahren zu informieren. Dies setzt jedoch voraus, dass mögliche Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden.

Je nach Arbeitsaufgabe können Gefährdungen für Mitarbeiter des Auftraggebers und für Fremdfirmenmitarbeiter entstehen. Es ist daher wichtig, dass diese möglichen Gefährdungen vom Verantwortlichen des Auftraggebers oder dessen Koordinator und vom Verantwortlichen der Fremdfirma gemeinsam ermittelt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte bei einem Termin vor Ort erfolgen. Erfahrungsgemäß sollte auch ein Verantwortlicher aus dem betroffenen Betriebsbereich beteiligt werden. Er verfügt über genaue Orts- und Ablaufkenntnisse. Die Ermittlung möglicher Gefährdungen sowie das Festlegen von Schutzmaßnahmen kann mithilfe des Formblattes Gefährdungsbeurteilung Fremdfirmen dokumentiert werden. Die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen bei Auftragsausführung schriftlich vor Ort vorliegen. Die Umsetzung ist zu überprüfen.

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Dachfenstern

Eine Fremdfirma hat den Auftrag, Dachfenster auszutauschen. Bei der Vor-Ort-Begehung stellen der Auftragsverantwortliche und der Verantwortliche der Fremdfirma fest, dass zusätzlich zu den bisher festgelegten Sicherheitsmaßnahmen eine Absperrung des Bereiches für die Dauer der Arbeiten notwendig wird.

Werden bei der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ermittelt (z. B. das Arbeiten bei fließendem Straßenverkehr, Arbeiten an Gleisanlagen oder Arbeiten, bei denen Dritte gefährdet werden können), muss der Auftraggeber gemäß § 5 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" sicherstellen, dass die Arbeiten durch Aufsichtführende überwacht werden. Aufgabe der Aufsichtführenden ist es, die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

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