Errichter elektrischer Anlagen bzw. Hersteller oder Einführer elektrischer Geräte müssen dafür sorgen, dass die Anlagen und Geräte so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.

Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dafür zu sorgen, dass sie entsprechend den elektrotechnischen Regeln betrieben sowie von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass

  • zum Gefährdungsbereich elektrischer Anlagen nur Personen Zugang haben, die aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung die auftretenden elektrischen Gefährdungen erkennen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen können und
  • andere Personen den Gefährdungsbereich nur in Begleitung der oben genannten Personen betreten dürfen,
  • nur solche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden, die für die Betriebs- und Umgebungsbedingungen an der Arbeitsstelle geeignet sind,
  • Schutzmaßnahmen und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden,
  • Betriebsanweisungen erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden,
  • Unterweisungen vorgenommen werden,
  • Arbeitsmittel, Schutz- und Hilfsmittel regelmäßig überprüft werden und
  • Kommunikationsmöglichkeiten festlegt werden.
 
Praxis-Tipp

Arbeitshilfen

Umfangreiche Arbeitshilfen findet man auch bei der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM).

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