Staub hat krebserzeugendes Potenzial, der AGW für Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel als elementarer Kohlenstoff (EC)) beträgt 0,05 mg/m³ in der alveolengängigen Staubfraktion. Bei Einhaltung des AGW liegt i. Allg. keine krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906 vor (TRGS 554).

Gase aus DME können die Gesundheit der Beschäftigten ebenfalls gefährden:

  • Kohlenmonoxid kann Schwindel und Übelkeit auslösen,
  • Stickstoffmonoxid und -dioxid können Husten, Atemnot, Kopfschmerzen, Augenreizungen, Übelkeit, Schwindel und Müdigkeit verursachen.

Auch Gase, die durch eine Abgasnachbehandlung entstehen (z. B. Kohlenwasserstoffe, Ammoniak, Distickstoffmonoxid), können gesundheitsschädlich sein.

 
Wichtig

Mutterschutzgesetz

Gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) müssen alle Arbeitsplätze mutterschutzrechtlich beurteilt werden, d. h., Unternehmen müssen für "jede Tätigkeit" die Gefährdungen beurteilen, denen einen schwangere oder stillende Frau ausgesetzt ist oder sein kann.

Im Rahmen der Unterweisung nach § 14 GefStoffV müssen weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter darauf hingewiesen werden, dass Kohlenmonoxid – als Bestandteil der Abgase von Dieselmotoren – auch bei Konzentrationen unterhalb des AGW Schädigungen des ungeborenen Kindes hervorrufen kann.

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