Zusammenfassung

 
Begriff

Ammoniak ist ein – bei Raumtemperatur – farbloses, stechend riechendes Gas, das unterhalb von -33 °C sowie unter Druck flüssig ist. Ammoniak ist leichter als Luft und bildet mit Luft explosionsfähige Gemische. Bei Lösung in Wasser entsteht Ammoniaklösung (auch als Ammoniaklauge oder Salmiakgeist bezeichnet), eine farblose, stechend riechende, flüchtige Flüssigkeit.

Ammoniak ist eine der meist produzierten Chemikalien und dient als Grundstoff für die Produktion von weiteren Stickstoffverbindungen (Grundchemikalie). Anwendungen sind z. B.

  • Ausgangsstoff für Düngemittel, Harnstoffharze, Pestizide,
  • Rauchgasreinigung,
  • Lösemittel (Labor),
  • Kältemittel,
  • Zusatz für Reinigungsmittel,
  • Lederverarbeitung,
  • Textilveredelung,
  • Schutzgas,
  • Härten von Metallen (Nitrierhärtung).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben der Gefahrstoffverordnung ist die Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. Für Gase unter Druck sowie entzündbare Gase gelten v. a.:

  • TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
  • TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU"
  • TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
  • TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"

1 Gefahren

Beim Umgang mit Ammoniak besteht Brand- und Explosionsgefahr. Die untere Explosionsgrenze (UEG) liegt bei 14 Vol.-%, die obere Explosionsgrenze (OEG) bei 32,5 Vol.-%. Für Ammoniaklösung ist die UEG bei 15 Vol.-%, die OEG bei 28 Vol.-%. Der AGW beträgt 20 ml/m³ (ppm) bzw. 14 mg/m³. Für Ammoniaklösung gilt der AGW für das Gas.

Wegen des unangenehmen stechenden Geruches von Ammoniak sind Vergiftungsfälle eher selten. Mögliche Gesundheitsgefährdungen beim Umgang mit Ammoniak sind:

  • Ammoniak (Gas) ist giftig, es wirkt als Zellgift.
  • Es besteht Erstickungsgefahr, da die Schleimhäute unter Einwirkung von Ammoniak stark anschwellen.
  • Schwere Verätzungen der Haut bzw. Atemwege sowie Augenschäden können ausgelöst werden. Verätzungen mit Ammoniaklösung können tödlich sein.
  • Das zentrale Nervensystem (Zittern der Hände, Sprach- und Sehstörungen, Verwirrung) kann beeinträchtigt, Husten, Übelkeit bzw. Kopfschmerzen können verursacht werden.

Wegen seiner guten Wasserlöslichkeit ist Ammoniak als sehr giftig für Wasserorganismen eingestuft. Ein Eintrag in Oberflächengewässer muss wirksam verhindert werden.

Es gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote gem. Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH).

2 Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen

  • ausreichende Lüftung, ggf. technische Lüftung, wenn Dichtheit der Anlagen nicht sichergestellt werden kann,
  • möglichst in geschlossenen Systemen/Anlagen arbeiten (technische Dichtheit),
  • ggf. Abluftreinigung,
  • Ab- und Umfüllen, Wiegen, Mischen nur mit funktionsfähiger Absaugung.

2.2 Organisatorische Maßnahmen

  • Betriebsanweisung erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen, u. a. den sicheren Umgang mit Ammoniak (Gas) in Druckgasflaschen, Druckgasbündeln, Kartuschen;
  • Feuerarbeiten (z. B. Schweißen) nur mit Erlaubnis durchführen;
  • Prüfen der Anlagen bzw. Apparaturen auf Dichtigkeit (Messungen);
  • Arbeitsbereich abgrenzen und u. a. die Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und das Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" anbringen;
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuSchG);
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in Abhängigkeit von der spezifischen Situation am Arbeitsplatz anzubieten bzw. regelmäßig durchzuführen (§ 11 ArbSchG), z. B. wenn Atemschutz oder Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden müssen;
  • Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren.

2.3 Persönliche Maßnahmen

  • Augenschutz: Schutzbrille mit Seitenschutz; ggf. Korbbrille,
  • Handschuhe aus Butyl-, Fluorkautschuk oder Polychloropren,
  • Atemschutz bei Überschreitung des AGW: Gasfilter K,
  • Körperschutz: flammhemmende, antistatische Schutzkleidung; beim Umgang mit Druckgasflaschen Sicherheitsschuhe tragen; ggf. Kunststoffschürze beim Ab- und Umfüllen,
  • Hautschutz: nach Reinigen der Hände fetthaltige Hautpflegemittel verwenden.

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