Dr. jur. Edgar Rose
, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Erkältungskrankheiten und gesundheitsschädliche Hitzebelastungen sind gleichermaßen zu vermeiden. Durch eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in allen Räumen sollen Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bewahrt, im Umkehrschluss Beeinträchtigungen der menschlichen Arbeitsleistung und Gesundheitsgefahren durch ein schädliches Raumklima ausgeschlossen werden. In Ausnahmefällen erforderlicher Hitze- oder Kältearbeit müssen Schutzkleidung und andere besondere Maßnahmen für Ausgleich sorgen. Die Regulierung der Raumtemperatur zielt darauf ab, zu hohe oder zu niedrige Temperaturen, zu trockene oder feuchtwarme Luft sowie eine ungünstige Temperaturverteilung im Raum zu vermeiden und damit von vornherein ungünstige klimatische Bedingungen zu unterbinden.
Entsprechende Schutzziele werden durch die Vorschriften im Anhang 3.5 vorgegeben. Diese Ziele werden durch die ASR A3.5 "Raumtemperatur" konkretisiert und in einzelne Handlungsanweisungen umgesetzt.
Grenzwerte für Raumtemperaturen
Gemäß ASR A3.5 existieren für hohe Raumtemperaturen im Sommer abgestufte Grenzwerte. Eine Lufttemperatur im Raum von +26 °C soll nicht überschritten werden. Geschieht dies doch, ist je nach Umständen für Sonnenschutz zu sorgen oder durch andere Maßnahmen gegenzusteuern. Bei über +30 °C müssen verschärfte Maßnahmen ergriffen werden und bei über +35 °C ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.
Zwecks besserer Übersichtlichkeit sind im Zuge der ArbStättV-Reform 2016 die Regelungen in Anhang 3.5 zur Raumtemperatur aufgespalten worden. Abs. 1 betrifft Arbeitsräume, Abs. 2 sonstige Räume, also Sanitär-, Pausen-, Bereitschaftsräume, Kantinen und Erste-Hilfe-Räume sowie neu ab 2016 auch Unterkünfte. In allen Fällen ist das ausdrücklich ang...