(1) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gebäude und Bauteile der Schule einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände.

Zu § 2 Abs. 1:

Dazu zählen z.B. Fußböden, Gehwege, Treppen, Wände, Stützen, Verglasungen, Türen, Fenster, Umwehrungen, Einfriedungen u.a.

 

(2) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes und des Außengeländes.

Zu § 2 Abs. 2:

Dazu zählen z.B.:

Schulmöbel, Tafeln, Garderoben, Vitrinen, Schränke, Bänke, Fahrradständer, Spielplatzgeräte u.a.

 

(3) Aufenthaltsbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flächen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind.

Zu § 2 Abs. 3:

Dazu gehören z.B.:

Verkehrswege im Freien und im Gebäude, Unterrichtsräume, Medienbereiche, Mehrzweckräume, Pausenhallen, Pausenhofflächen u.a.

 

(4) Fachräume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume für den naturwissenschaftlichen Unterricht, den Werk-/Technikunterricht oder vergleichbar ausgestattete Räume einschließlich ihrer Vorbereitungs-, Sammlungs- und auch Lagerräume.

Zu § 2 Abs. 4:

Dazu gehören insbesondere Räume für Chemie, Physik, Biologie, Hauswirtschaft, Werken/Technik, Informatik u.a.

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