(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen sowie Geräte in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muß, müssen eine Bremseinrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muß so ausgelegt sein, daß die bei der Bremsung auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.

 

(2) Bremseinrichtungen müssen nach dem Rückgang der Steuereinrichtung in die Nullstellung, bei Unterbrechung des Antriebes und beim Ansprechen der Einrichtungen nach den §§ 17 und 21 selbsttätig wirken.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Bremseinrichtungen nicht selbsttätig zu wirken bei Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen, bei Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie bei Behandlungs- und Meßwinden; sie müssen dann jedoch feststellbar sein.

 

(4) Bremseinrichtungen nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, daß der Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung mit einfachen Mitteln nicht beeinflussen kann.

 

(5) Bei Geräten, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, dürfen Bremseinrichtungen so eingerichtet sein, daß sie in der Lösestellung festgelegt werden können.

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