(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird (Rücklaufsicherung).

 

(2) Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken und so ausgelegt sein, daß die auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.

 

(3) Die Kraftübertragung zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung darf nicht über Riementriebe, Seiltriebe oder Reibradantriebe erfolgen.

 

(4) Zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung dürfen sich keine Einrichtungen befinden, mit denen der Kraftfluß unterbrochen werden kann.

 

(5) Absatz 4 gilt nicht für:

1 Geräte, die unter Last nicht geschaltet werden können,
2 Geräte, die Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle haben. Eine Unterbrechung des Kraftflusses zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung darf unter Last nur möglich sein, wenn die Lastwelle gesperrt ist. Die Einrichtung zum Sperren darf unter Last nur gelöst werden können, wenn die Rücklaufsicherung wirksam ist,
3 Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, wenn konstruktiv sichergestellt ist, daß die Unterbrechung nicht unter Last erfolgen kann,
4 Montagewinden, wenn die Einrichtungen zum Unterbrechen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.

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