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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§§ 1 - 2 I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  • Arbeiten in Druckluft,
  • Tauchereinsätze von Forschungstauchern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Begriffe bestimmt:

1 Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden.
2 Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen ein starrer Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Das von Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mit Druckluft konstant durchgespült.
3 Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen der Taucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.
4 Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Überdruck.
5 Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchers dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann und Taucher zur Signalgebung gewährleisten.
6 Telefonleinen sind Signalleinen, in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind.
7 Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchers dienen und die hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten verwendet werden.
8 Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.
9 Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.
10 Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.
11 Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser.
12 Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung einer Unterwasserarbeit.
13 Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz der Tauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinen Arbeitsplatz unter Wasser und seinen Ausstieg umfasst.
14 Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Behandlungskammern) sind Druckbehälter, die dem Transport oder der Behandlung erkrankter Taucher dienen.

§§ 3 - 7 II Bau und Ausrüstung

§ 3 Tauchgeräte

Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.

§ 4 Luftversorgungsanlage

 

(1) Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie alle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher und die Reservetaucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft in ausreichender Menge und Qualität versorgen können.

 

(2) Druckluft ausreichender Menge im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn die Luftversorgungsanlage für jeden Taucher (auch Reservetaucher), gemessen bei Tauchtiefendruck, über den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von

  60 l/min für jedes Helmtauchgerät und
  30 l/min für jedes Leichttauchgerät

liefern kann. Darüber hinaus muss die Luftversorgungsanlage so ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der mit den vorgenannten Werten gegebenen Gesamtluftmenge bis zu einer Dauer von 15 min auf

  100 l/min für jedes Helmtauchgerät und
  50 l/min für jedes Leichttauchgerät

gesteigert werden kann. Zusätzlich muss für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern entsprechend Tabelle nach Anlage 2 vorhanden sein. Der vom Taucher mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.

 

(3) Wird für die Luftversorgung ein Verdichter verwendet, so muss diesem zum Ausgleich von Druckschwankungen ein Druckbehälter nachgeschaltet sein.

 

(4) Für alle unter Wasser eingesetzten Taucher und die Reservetaucher müssen getrennte Luftversorgungsanschlüsse vorhanden sein.

§ 5 Taucher-Druckkammern

 

(1) Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

1 sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
2 der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
3 Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
4 Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist und
5 ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind.
 

(2) Behandlungskammern müssen zusätzlich so beschaffen sein, dass das Einschleusen einer Begleitperson, die Behandlung eines erkrankten Tauchers und Sauerstoffatmung in der Kammer möglich sind.

 

(3) In Transportkammern ist Sauerstoffatmung verboten.

§ 6 Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgende Forderungen erfüllen:

1 Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein.
2 Als Leitungen sind geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden.
3

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in eine der folgenden Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (zu hohe Berührungsspannung) wahlweise einzubeziehen:

  • Schutzisolierung mit Isolationsüberwachung,
  • Schutzkleinspannung oder
  • Fehlerstrom-Schutzschaltung (Nennfehlerstrom JFN = 30 mA).
4 Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein.

§ 7 Leinen

 

(1...

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