(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Trennung des Übertragungsweges von Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken Versicherte keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt werden.

 

(2) Kann bei der Errichtung, beim Einmessen, bei der Erprobung und bei der Instandhaltung von Lichtwellenleiter-Übertragungssystemen Laserstrahlung oberhalb der Werte der maximal zulässigen Bestrahlung austreten, darf der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Versicherte beauftragen, die für den Umgang mit diesen Systemen besonders unterwiesen sind.

Durchführungsanweisung zu § 17:

Unter Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden "Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme" nach DIN EN 60825-2 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" verstanden.

Ausführliche Informationen zur Gefährdungsanalyse und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)" (BGI 5031) enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge