(1) Bei Lasereinrichtungen, die für Vorführungen, Anzeigen, Schaustellungen und Darstellungen von Lichteffekten verwendet werden, hat der Unternehmer den Versicherten Anweisungen zu erteilen, wie die zugängliche Bestrahlung möglichst niedrig gehalten werden kann. Die Versicherten haben diese Anweisungen zu befolgen.

 

(2) Bei Lasereinrichtungen nach Absatz 1, bei denen Laserbereiche entstehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich in diesen Bereichen nur Versicherte aufhalten, deren Anwesenheit dort erforderlich ist.

Durchführungsanweisung zu § 13:

Für den Betrieb von Lasereinrichtungen, die in Diskotheken und bei Showveranstaltungen eingesetzt werden, siehe auch BG-Information "Laser-Einrichtungen für Showoder Projektionszwecke" (BGI 5007).

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