5.1 Gefährdung durch organisatorische Faktoren (Abschnitt 1 der BGI 571)

[Vorspann]

5.1.1 Unterweisung (Abschnitt 1.1 der BGI 571)

Fehlende Information
  Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über
   
  • Normalbetrieb
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung), Alarm- und Rettungsplan
  • Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen
     
  Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich, insbesondere
   
  • von neuen Mitarbeitern
  • bei Arbeitsplatzwechsel
  • nach längerer Pause (z. B. Mutterschutz, Wehrdienst)
  • von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)
  • von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden
  Durchführung der Unterweisung
  • in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer
  • unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
  • arbeitsplatzbezogen
  Auch über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen
  Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z. B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen)
  Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z. B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe)
  Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme
  Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird
  Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen
  Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer
  Siehe auch Abschnitt 5.1.10 "Allgemeine Kommunikation" dieser BG-Regel

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 12 ArbSchG; § 4 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 2.3 BGR A1; § 9 BetrSichV; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 MuSchArbV § 81 BetrVG, BGI 527, Merkblatt A 011 der BG Chemie

5.1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung (Abschnitt 1.2 der BGI 571)

Fehlende Information
  Erstellen von arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen
  Beschreiben von Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen im Normalbetrieb und bei betriebstypischen Abweichungen
  Verfahrensanweisungen zur Durchführung von Wartung und Reparaturarbeiten erstellen, insbesondere die dabei anzuwendenden Schutzmaßnahmen festlegen (z. B. Verwendung von Abstützungen für schwere Maschinenteile bei Arbeiten am Hydrauliksystem)
  Siehe auch Abschnitt 1.2 der BGI 571

Bei der Erarbeitung von Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können in der Fachliteratur veröffentlichte oder durch spezielle Programme elektronisch erstellte Musterbetriebsanweisung helfen. Musterbetriebsanweisungen finden sich z. B. auf der Homepage der BG Chemie, elektronisch erstellen lassen sie sich für viele Stoffe z. B. mit www.gischem.de oder www.gestis.de. Abbildung 1b zeigt eine mit www.gischem.de erstellte Betriebsanweisung, Abbildung 1a eine Fassung, die unter www.bgchemie.de/formularshop heruntergeladen werden kann. Unbedingt beachten: Jede Musterbetriebsanweisung muss den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 9 BetrSichV; § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555; BGI 566; BGI 578; interaktives Programm zum Erstellen von Betriebsanweisungen unter https://ssl.gischem.deloeb/index.htm

Abbildung 1a: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen – Muster 1

Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen – Muster 2

Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen – Muster 2

Abbildung 2: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gummiwahlzwerk und Kalander – Muster

Abbildung 3: Betriebsanweisung für Betriebsanweisung für das Tragen von Gehörschutz – Muster

5.1.3 Koordinieren von Arbeiten (Abschnitt 1.3 der BGI 571)

Innerbetriebliches Koordinieren
  Gegenseitige Absprache, Abstimmung und Information aller Beschäftigten (auch von Zeitarbeitnehmern) und Vorgesetzten, insbesondere auch bei Instandhaltungsarbeiten, um Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Anlaufen von Maschinen (Abschnitt 5.4.4 dieser BG-Regel) zu verhindern
Einsatz von Fremdfirmen
Koordinieren auf Baustellen
  Siehe Abschnitt 1.3 der BGI 571

5.1.4 Gefährliche Arbeiten (Abschnitt 1.4 der BGI 571)

Einzelarbeitsplätze
  Unverzügliche Erste-Hilfe-Leistung sicherstellen
  Siehe auch Abschnitt 1.4 der BGI 571

Hinweis: Beurteilungskriterien siehe BG-Information "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667)

Arbeiten in Behältern und engen Räumen
  Fehlende Erlaubnisscheine (z. B. Feuerarbeiten, Behältereinstiege, Elektroarbeiten, Öffnen geschlossener Systeme, Ausschachtarbeiten, Gerüstarbeiten)
  Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen vor der Inbetriebnahme von Maschinen überprüfen
  Siehe auch Abschnitt 1.4 der BGI 571

5.1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen (Abschnitt 1.5 der BGI 571)

Auswahl und Benutzung
  Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (z. B. gemäß Sicherheitsdatenblatt nach GefStoffV, Betriebsanweisung)
 

M05 Fußschutz benutzen
  Persönliche Schutzausrüstungen in der Betriebsanweisung ...

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