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Vorwort

Grundsatz der Sicherheitstechnik ist, dass Gefährdungen von Mitarbeitern durch zwangsläufig wirkende technische Maßnahmen, z. B. sichere Konstruktionen, Verdeckungen, Verkleidungen, sowie durch die Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden. Aus fertigungstechnischen Gründen kann es jedoch erforderlich sein, dass Werkzeuge teilweise ungeschützt bleiben, z. B. Bohrer, Fräser, Schleifscheiben im Wirkbereich, oder Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei einzelnen Instandhaltungsarbeiten oder Störungsbeseitigungen Schutzeinrichtungen entfernt werden.

Es ist deshalb notwendig, die technischen Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu ergänzen. Sowohl die organisatorischen Maßnahmen als auch das sicherheitsgerechte Verhalten dürfen jedoch nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Sie müssen vielmehr im Voraus durchdacht und für das Betreiben von Einrichtungen und Verwenden von Stoffen oder Zubereitungen festgelegt sein. Dementsprechend sind die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall in Betriebsanweisungen zusammenzufassen.

Die vorliegende Druckschrift der Berufsgenossenschaft Holz und Metall soll den Unternehmern helfen ihrer Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen nachzukommen. Betriebsanweisungen unterstützen Unternehmer und Vorgesetzte bei der Unterweisung der Mitarbeiter sowie bei der Überwachung ihres Verhaltens. Sie helfen allen Beschäftigten, sich bei ihren Tätigkeiten stets sicher verhalten zu können.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

 

Impressum

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Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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Medien Online: bestellung@bghm.de

Hinweis

Das Schriftenwerk aller gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist neu strukturiert und thematisch den verschiedenen Fachbereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zugeordnet worden. Vor diesem Hintergrund hat diese Schrift die neue Bezeichnung "DGUV Information 211-010" und einen neuen Umschlag erhalten und ist sonst ein unveränderter Nachdruck der bisherigen BGI 578 mit inhaltlichem Stand von 2012.

Eine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der BGHM.

Ausgabe: Dezember 2012

Nachdruck: Januar 2016

1 Zum Begriff "Betriebsanweisung"

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Einbezogen sein sollten auch der Sach- und Umweltschutz. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben in einschlägigen Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.

Der Begriff "Betriebsanweisung" ist nicht neu. Er wird in Unfallverhütungsvorschriften seit längerer Zeit verwendet und ist innerhalb der Berufsgenossenschaften begrifflich festgelegt worden. Danach ist die Betriebsanweisung vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet, regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

Auch im staatlichen Recht wird die "Betriebsanweisung" gefordert, z. B. im Arbeitsschutzgesetz oder der Betriebssicherheitsverordnung.

Leider wurde früher parallel dazu eine Vielzahl anderer Begriffe verwendet, die zum Teil identische und zum Teil abweichende Bedeutung haben, insbesondere Arbeits-, Gebrauchs-, Bedienungs-, Betriebs-, Aufbau-, Montageanweisungen, -anleitungen, -vorschriften, -bestimmungen, Fahr- und Betriebsordnungen, Verarbeitungs- und Sicherheitshinweise.

Neben den Betriebsanweisungen gibt es noch besondere Weisungen für Störfälle, z. B. Rettungspläne, Brandschutzordnungen, Alarmpläne, Katastrophenpläne, Anleitung zur Ersten Hilfe.

Verbots-, Gebots- oder Hinweisschilder sind für sich allein keine Betriebsanweisungen; sie können jedoch Betriebsanweisungen ergänzen. Auch mündliche Anweisungen im Einzelfall erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an Betriebsanweisungen zu stellen sind.

Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden.

Wünschenswert sind dabei insbesondere auch spezielle Angaben für die sichere Durchführung von Rüstarbeiten und das sic...

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